Gesetze / Schweinepest-Verordnung

SchwPestV 1988

§ 11a Beobachtungsgebiet

Stand: 14.07.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwPestV%201988/11a#abs-1 (1) Ist die Schweinepest oder die Afrikanische Schweinepest in einem Betrieb amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde um den den Seuchenbetrieb umgebenden Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet fest. Hierbei berücksichtigt sie die mögliche Weiterverbreitung des Erregers, Strukturen des Handels und der örtlichen Schweinehaltung, das Vorhandensein von Schlachtstätten, natürlichen Grenzen, Überwachungsmöglichkeiten sowie die Ergebnisse der durchgeführten epidemiologischen Untersuchungen. Der Radius von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen beträgt mindestens zehn Kilometer.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwPestV%201988/11a#abs-2 (2) Die zuständige Behörde

1.
bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift
a)
im Falle der Schweinepest „Schweinepest – Beobachtungsgebiet“,
b)
im Falle der Afrikanischen Schweinepest „Afrikanische Schweinepest – Beobachtungsgebiet“
gut sichtbar an,
2.
führt in den im Beobachtungsgebiet gelegenen Betrieben, in denen Schweine verendet oder erkrankt sind, eine serologische und virologische Untersuchung der Schweine durch.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchwPestV%201988/11a#abs-3 (3) Andere Haustiere als Schweine, ausgenommen Bienen, dürfen innerhalb von sieben Tagen seit Festlegung des Beobachtungsgebiets nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus einem oder in einen Betrieb mit Schweinehaltung im Beobachtungsgebiet verbracht werden. § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe a und b und Absatz 3 Nummer 1 sowie § 11 Absatz 2 Nummer 5, Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 1, 3, 4, 5, 6 und 8 gelten entsprechend.

§ 11 § 11b